18.12.2025 Esther Reinwand

Neues Format bei proHolzBW: „Vergaberecht Holzbau Intensiv“.

Sicherung der Holzbauweise in städtebaulichen Verträgen: Praxisbeispiel Gemeinde Ehrenkirchen, Abb. Christoph Blattmann/Holzbau Südwest

RA Dr. Karsten Kayser, Menold Bezler

Christoph Blattmann, Bauamt Gemeinde Ehrenkirchen

RA Tim Kuhn, FPS

RA Jonas Deppenkemper, c.r.p.

Einblicke in die Rahmenbedingungen zum Vergaberecht im Holzbau.

Ostfildern, 17.12.25: Steht das Vergaberecht einer Bevorzugung der Holzbauweise entgegen? Gibt es Hindernisse des Baurechts bzw. der Bautechnik? Was genau bedeutet produktneutrale Ausschreibung? Bei der Auftaktveranstaltung von proHolzBW im Forum Holzbau in Ostfildern gaben vier namhafte Referenten aus dem Bereich Recht und Kommunaler Holzbau Einblick in die gegenwärtige Rechtslage von Ausschreibung und Vergabe von Holzbauleistungen.

Seit Jahren erreichen uns immer wieder Anfragen von Gemeinderäten, Nachhaltigkeitsbeauftragten der Kommunen oder engagierten Forstamtsleitern, die sich für das nachhaltige Bauen in Holzbauweise in ihrem regionalen Umfeld einsetzen wollen, aber nicht wissen, wie sie zielgerichtet vorgehen können, um Projekte in Holzbauweise zu realisieren. Hier setzten die Beiträge der vier hochkarätigen Referenten an. Zuschlagskriterien für den Holzbau, produktneutrale Ausschreibung, Losvergabe – die Referenten stellten spannende Cases vor und diskutierten mit den Teilnehmern herausfordernde rechtliche Vorgaben.

Stellschrauben bei der Beschaffung von Holzbau.
Den Einstieg machte RA Dr. Karsten Kayser der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart mit seinem Impuls „Holzbau hat Konjunktur – die wichtigsten vergaberechtlichen Leitplanken“. Er holte die Teilnehmer an der Basis ab und erklärte erst einmal Sinn und Zweck des Vergaberechts an sich. Denn das Vergaberecht regelt nicht das Was, sondern das Wie des (kommunalen) Beschaffungsbedarfs. Ganz grundsätzlich gilt: „Der öffentliche Auftraggeber ist also grundsätzlich frei in der Definition dessen, was er beschaffen möchte.“ Und dabei gibt es nur insofern Grenzen in Bezug auf Regeln zur Umsetzung bezüglich Produktneutralität, der Art der Leistungsbeschreibung oder der Bestimmung von Eignungs- und Zuschlagskriterien usw. Folgende Stellschrauben sind zu beachten – Leistungsbeschreibung, Eigenanforderungen und Zuschlagskriterien. Schon in der Leistungsbeschreibung („Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers“) können, so Dr. Kayser, „hohe ökologische Anforderungen oder besondere Konstruktionsweisen“ vorgegeben werden. Die „bauliche Umsetzung in Holz-/Holzhybrid-Bauweise“ kann hier abgebildet werden.“ Der Referent ging dann noch in die Details der holzbauspezifischen Herausforderungen ein bei der Ausschreibung von sowohl Planungs- als auch Bauleistungen. Hier ist es ein Unterschied, ob als Losvergabe ausgeschrieben wird, also Architekten- und Fachplanungsleistungen getrennt vergeben werden, oder ob Generalplanungsleistungen vergeben werden. Beide Varianten bieten Chancen und Herausforderungen und müssen je nach Projekt individuell abgewogen werden.  

Sicherung der Holzbauweise in städtebaulichen Verträgen.
Christoph Blattmann
, Bauamtsleiter der Gemeinde Ehrenkirchen, stellte anhand der Konversion eines Gewerbeareals in Wohnungsbau das Thema „Sicherung der Holzbauweise in städtebaulichen Verträgen“ vor. Die Gemeinde mit 7.900 Einwohnern kämpft mit einer angespannten Mietsituation. So entstand der Plan für ein Wohnbauprojekt auf der Gewerbefläche eines zum Verkauf stehenden Areals. Nach der Konzeptphase im Gemeinderat und Sicherung des Grundstücks bot die Stadt verschiedenen Investoren einen städtebaulichen Vertrag über die Bebauung der Gewerbefläche an. Dieser Vertrag war an die Realisierung in Holzbauweise und andere Nachhaltigkeitskriterien geknüpft. Nachdem ein Investor den Zuschlag erhalten hat, wurde mit diesem ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Der Bebauungsplan für das Wohnungsbauprojekt sieht 18.000 m² Wohnfläche vor für 130 Wohneinheiten mit insgesamt ca. 320 Einwohnern. Christoph Blattman erläuterte die Abstimmungswege zwischen Gemeinde, Eigentümer und Investor. Der Holzbau kann im städtebaulichen Vertrag durch folgende Regelungen gesichert werden: „Der Vorhabenträger verpflichtet sich […] die eingezeichneten Häuser […] vollständig als Gebäude in Holzbauweise zu errichten.“ Auch wurde im Detail festgelegt, dass „[…] die wesentlichen tragenden oberirdischen Elemente aus dem Rohstoff Holz bestehen.“ Das Wohnungsbauprojekt in Ehrenkirchen zeigte anschaulich den Einsatz von städtebaulichen Verträgen in Bezug auf Holzbau in der Praxis.

Ist das Gebot der losweisen Vergabe unvereinbar mit modularem Bauen?
RA Tim Kuhn von der Kanzlei FPS in Frankfurt referierte zu den Themen modulares und serielles Bauen mit Blick auf Los- und Gesamtvergabe. Einer der großen Pluspunkte beim Holzbau ist das modulare und serielle Bauen – es bedeutet, schnell, effizient und flexibel zu bauen, erfordert aber auch Holzbau-Kenntnisse aller beteiligten Gewerke und eine optimale Zusammenarbeit aller Projektpartner. Kuhn: „Um die Vorteile des modularen Bauens wirklich nutzen und umsetzen zu können, empfiehlt sich in der Regel eine Gesamtvergabe von Planungsleistungen und Bauleistungen“. Aber steht dies im Widerspruch zu vergaberechtlichen Regelungen?
Die Losvergabe ist an sich eine Steuerungsmöglichkeit, damit öffentliche Auftraggeber „mittelständische Interessen vornehmlich berücksichtigen“. Teil- oder Fachlose sind beim modularen Bauen aber nur bedingt sinnvoll oder sogar abträglich. Kuhn: „Modulbauleistung als Ganzes ist schwer trennbar in Fachlose“. Vom Gebot der Losvergabe soll daher nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Gründe können unter anderem sein Kostenersparnis und Kostensicherheit oder die Beauftragung der Leistung aus einer Hand aufgrund des angestrebten hohen Qualitätsniveaus. Letztlich muss sich der Auftraggeber bei der Abwägung für eine Gesamtvergabe im Detail sowohl mit dem Gebot der Fachlosvergabe einerseits als auch den im konkreten Fall dagegensprechenden Gründen auseinandersetzen.  

„Wer Holz will, darf auch Holz vergeben.“
RA Jonas Deppenkemper von der Frankfurter Kanzlei c.r.p. referierte zum Thema Produktneutrale Ausschreibung. Generell stellen sich Bauherrn die Frage, ob das Gebot der produktneutralen Ausschreibung einer konkreten Vergabe für Holzbau im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers entgegensteht. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn bei der Produktvergabe bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. „Die Vorgabe muss sachlich gerechtfertigt sein“, so Deppenkemper, es sind „nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe anzugeben“ […] und „es dürfen keine anderen Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert werden“. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gründe liegt beim Auftraggeber. Deppenkemper ging auf weitere Details ein und erläuterte zum Beispiel offen und verdeckt produktspezifische Ausschreibungen, die Beschreibung mit Leitfabrikaten und die produktscharfe Ausschreibung. Ist die Vergabe „Holzbau“ nun zulässig oder nicht? Nach der Erläuterung der neuesten Beschlüsse und gesetzlichen Bestimmungen kommt Deppenkemper zu dem Schluss: „Es ist nicht per se verboten, Materialien vorzugeben. Eine Materialvorgabe ist dann, wenn sie begründet ist (und wird), auch weiterhin durchsetzbar – wichtig ist hier eben die Begründung der Materialwahl.“

Das neue proHolzBW-Format „Vergaberecht Holzbau Intensiv“ ist eine Veranstaltung von proHolzBW im Auftrag der Holzbau-Offensive Baden-Württemberg.

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